Es gibt wieder einen aktuellen Tipp vom Mieterschutzverein, diesmal zum Thema
Mieterkündigung
Will der Mieter einen unbefristet abgeschlossenen Mietvertrag kündigen, gelten nach Angaben des DMB-Mieterschutzvereins Mainz die gleichen formalen Anforderungen wie bei einer Vermieterankündigung. Das bedeutet, die Kündigung muss schriftlich erfolgen, an alle Vermieter adressiert sein und von allen Mietern persönlich unterschrieben werden. Eine telefonische Kündigung oder Kündigung per Fax bzw. Email reicht nicht aus.
Zwar müssen Mieter – anders als Vermieter – keine Gründe für die Kündigung nennen, Kündigungsfristen müssen aber auch sie einhalten. Dabei spielt die Dauer des Mietverhältnisses keine Rolle. Mieter können grundsätzlich mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Ist im Mietvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, muss immer zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung selbst muss dem Vermieter bis zum dritten Werktag des Monats zugehen, wenn dieser Monat noch bei der Dreimonatsfrist mitzählen soll. Will der Mieter zum 30. Juni kündigen und ausziehen, muss die Kündigung dem Vermieter also spätestens am 4. April vorliegen.
Haben Mieter und Vermieter einen Zeitmietvertrag oder einen zeitlich befristeten Kündigungsausschluss vereinbart, muss sich der Mieter an diese Vereinbarung halten und kann nicht zwischenzeitlich kündigen. Anders nur, so der DMB-Mieterschutzverein Mainz und Umgebung, wenn er ein so genanntes Sonderkündigungsrecht hat, zum Beispiel weil der Vermieter die Miete erhöht oder modernisieren will.
Das Recht zur fristlosen Kündigung greift nur in Ausnahmefällen, wenn die normale Abwicklung des Mietverhältnisses unzumutbar wäre, beispielsweise wenn Gesundheitsgefahren drohen oder trotz Mahnung der Vermieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung nicht sicherstellt.








